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BWL Prüfungsanspruch und Härtefallantrag

Prüfung endgültig nicht bestanden, Prüfungsanspruch verloren  - was bedeutet das?

Die deutschen Universitäten haben bei der Ausgestaltung der so genannten Prüfungsordnung im Fach BWL sehr viele Freiheiten. Die Prüfungsordnung ist ein Dokument, das alle Regelungen im Bezug auf die Art und die Formalitäten der im Studium abzuleistenden Prüfungen enthält. Insbesondere ist dort auch geregelt, wie oft ein Student eine Prüfung nach Nichtbestehen wiederholen darf, bevor sie als endgültig nicht bestanden gilt.

Wie oft man Prüfungen wiederholen darf ist daher von Hochschule zu Hochschule, manchmal sogar an einer Hochschule von Prüfung zu Prüfung verschieden. In der Regel ist im BWL-Studium ein einmaliges Wiederholen stets erlaubt. Für weitere Versuche sind die Regelungen unterschiedlich. An der Uni Mannheim beispielsweise gibt es eine Jokerregelung: Wer ein Fach zum zweiten Mal nicht bestanden hat, muss einen Joker einsetzen, um sie nochmal schreiben zu dürfen. Für Bachelorstudiengänge werden dabei insgesamt 2 Joker pro Student gewährt. Manche anderen Unis erlauben teils von vorn herein mehr als zwei Prüfungsversuche.

Man sollte daher die Prüfungsordnung gut durchlesen und sich genau über die Prüfungsmodalitäten informieren.

Was aber, wenn man tatsächlich alle regulären Prüfungsversuche ausgereizt hat und dennoch die Prüfung nicht bestanden hat? In diesem Fall ist die einzige Möglichkeit, das Studium dennoch fortsetzen zu können, der Härtefallantrag.
 

Härtefallantrag - Was sollte man beachten?

Hat man eine Prüfung auch mit dem letzten regulären Versuch nicht bestanden und somit regulär keinen weiteren Prüfungsanspruch, gibt es an jeder Hochschule die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen. Das bedeutet, dass man einen zusätzlichen Prüfungsversuch beantragt, da man durch von einem selbst nicht kontrollierbare Einflüsse nicht in der Lage war, die nötige Leistung bei den vorausgegangenen Prüfungsversuchen zu erbringen.

Das Stellen eines solchen Härtefallantrages garantiert keinesfalls, dass dieser auch bewilligt wird. Nur wer sehr gute Gründe angeben kann, hat eine Chance auf Bewilligung.

Folgende Punkte sollten bei der Formulierung des Härtefallantrages unbedingt beachtet werden:

- Das Nichtbestehen in den vorherigen Prüfungsversuchen darf im Härtefallantrag auf keinen Fall auf die Prüfungen an sich geschoben werden. Gründe wie "Über die Hälfte der anderen Prüfungsteilnehmer haben auch nicht bestanden" oder "Es kam genau das in der Prüfung dran, was ich nicht so gut konnte" haben in aller Regel keine Chance und werden sofort abgelehnt.

- Eine nachträgliche Krankschreibung ist nicht möglich. Hat man eine Prüfung einmal geschrieben, hilft da auch das beste ärztliche Attest nichts.

Typische Gründe für einen Härtefallantrag, die tatsächlich eine Chance haben sind zum Beispiel:

- Nachweisbarer Todesfall eines nahen Familienangehörigen und die damit verbundene psychische Belastung.

- Extreme Prüfungsangst, die vom Arzt oder Psychologen bestätigt wurde und Nachweis der Aufnahme einer diesbezüglichen Therapie.

Wichtig ist wie bereits erwähnt, dass der Grund nachweisbar und handfest ist und vor allem nicht selbstverschuldet ist.

Härtefallanträge werden in der Regel formlos gestellt. Sie sollten eine kurze Beschreibung des Anliegens und den Grund für das Nichtbestehen in der Vergangenheit enthalten. Außerdem muss unbedingt geschildert werden, warum man sich im nächsten Versuch dazu in der Lage sieht, die Prüfung doch noch zu bestehen.

Über die Anerkennung oder Ablehnung des Härtefallantrages entscheidet letztlich ein spezieller Ausschuss der Hochschule. Welche und wie harte Maßstäbe bei dieser Entscheidung angelegt werden, kann also von Hochschule zu Hochschule verschieden sein. Man sollte sich daher unbedingt von Leuten beraten lassen, die Erfahrungen mit Härtefallanträgen an der entsprechenden Hochschule haben. In der Regel findet man passende Ansprechpartner in der zuständigen Fachschaft oder im AstA. Diese haben meist schon Erfahrungen mit dem Thema und oft auch ein Archiv mit verschiedenen akzeptierten und abgelehnten Härtefallanträgen, an denen man sich orientieren kann.
 

Härtefallantrag abgelehnt, Prüfungsanspruch verloren - Was jetzt?

Hat auch der Härtefallantrag nichts geholfen und der Prüfungsanspruch ist endgültig verloren, dann hat man leider wirklich keine Chance mehr, das Studienfach an der entsprechenden Hochschule weiter zu studieren. Auch an anderen deutschen Universitäten kann man sich in der Regel in den selben Studiengang nicht mehr einschreiben. Hat man den Prüfungsanspruch an einer Universität verloren steht einem aber eventuell noch die Möglichkeit offen, das Fach an einer Fachhochschule zu studieren und dort eventuell auch bereits bestandene Kurse anrechnen zu lassen. Der umgekehrte Weg von der Fachhochschule zur Universität klappt leider im Regelfall nicht.

Ob ein Wechsel von BWL zu einem anderen wirtschaftswissenschaftlichen Fach wie Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsrecht oder Wirtschaftsingenieurwesen nach verlorenem Prüfungsanspruch möglich ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Hier sollte man sich direkt bei den Hochschulen, an denen man studieren möchte, informieren. Von einem vorschnellen "Nein" von Seiten der Wunschhochschule muss man sich nicht sofort abschrecken lassen. Es kann sich lohnen, die jeweilige Prüfungsordnung selbst gründlich zu studieren und herauszufinden, ob diese das Einschreiben nach verlorenem Prüfungsanspruch im anderen Fach tatsächlich ausschließt. Im Zweifelsfall kann hier ein Anwalt hilfreich sein.
 

Der obige Text stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Inhalte können wir keine Gewähr übernehmen.

 


 

Interview:


Vanessa (23) studiert Internationale BWL im 6. Semester.

 
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