
BWL Prüfungsanspruch und Härtefallantrag
Prüfung
endgültig nicht bestanden, Prüfungsanspruch verloren -
was bedeutet das?
Die deutschen
Universitäten haben bei der Ausgestaltung der so genannten
Prüfungsordnung im Fach BWL sehr viele Freiheiten. Die
Prüfungsordnung ist ein Dokument, das alle Regelungen im
Bezug auf die Art und die Formalitäten der im Studium
abzuleistenden Prüfungen enthält. Insbesondere ist dort auch
geregelt, wie oft ein Student eine Prüfung nach
Nichtbestehen wiederholen darf, bevor sie als endgültig
nicht bestanden gilt.
Wie oft man
Prüfungen wiederholen darf ist daher von Hochschule zu
Hochschule, manchmal sogar an einer Hochschule von Prüfung
zu Prüfung verschieden. In der Regel ist im BWL-Studium ein
einmaliges Wiederholen stets erlaubt. Für weitere Versuche
sind die Regelungen unterschiedlich. An der Uni Mannheim
beispielsweise gibt es eine Jokerregelung: Wer ein Fach zum
zweiten Mal nicht bestanden hat, muss einen Joker einsetzen,
um sie nochmal schreiben zu dürfen. Für Bachelorstudiengänge
werden dabei insgesamt 2 Joker pro Student gewährt. Manche
anderen Unis erlauben teils von vorn herein mehr als zwei
Prüfungsversuche.
Man sollte daher
die Prüfungsordnung gut durchlesen und sich genau über die
Prüfungsmodalitäten informieren.
Was aber, wenn
man tatsächlich alle regulären Prüfungsversuche ausgereizt
hat und dennoch die Prüfung nicht bestanden hat? In diesem
Fall ist die einzige Möglichkeit, das Studium dennoch
fortsetzen zu können, der Härtefallantrag.
Härtefallantrag
- Was sollte man beachten?
Hat man eine
Prüfung auch mit dem letzten regulären Versuch nicht
bestanden und somit regulär keinen weiteren
Prüfungsanspruch, gibt es an jeder Hochschule die
Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen. Das bedeutet,
dass man einen zusätzlichen Prüfungsversuch beantragt, da
man durch von einem selbst nicht kontrollierbare Einflüsse
nicht in der Lage war, die nötige Leistung bei den
vorausgegangenen Prüfungsversuchen zu erbringen.
Das Stellen
eines solchen Härtefallantrages garantiert keinesfalls, dass
dieser auch bewilligt wird. Nur wer sehr gute Gründe angeben
kann, hat eine Chance auf Bewilligung.
Folgende
Punkte sollten bei der Formulierung des Härtefallantrages
unbedingt beachtet werden:
- Das
Nichtbestehen in den vorherigen Prüfungsversuchen darf im
Härtefallantrag auf keinen Fall auf die Prüfungen an sich
geschoben werden. Gründe wie "Über die Hälfte der anderen
Prüfungsteilnehmer haben auch nicht bestanden" oder "Es kam
genau das in der Prüfung dran, was ich nicht so gut konnte"
haben in aller Regel keine Chance und werden sofort
abgelehnt.
- Eine
nachträgliche Krankschreibung ist nicht möglich. Hat man
eine Prüfung einmal geschrieben, hilft da auch das beste
ärztliche Attest nichts.
Typische Gründe für einen Härtefallantrag, die
tatsächlich eine Chance haben sind zum Beispiel:
- Nachweisbarer
Todesfall eines nahen Familienangehörigen und die damit
verbundene psychische Belastung.
- Extreme
Prüfungsangst, die vom Arzt oder Psychologen bestätigt wurde
und Nachweis der Aufnahme einer diesbezüglichen Therapie.
Wichtig ist wie bereits erwähnt, dass der Grund
nachweisbar und handfest ist und vor allem nicht
selbstverschuldet ist.
Härtefallanträge
werden in der Regel formlos gestellt. Sie sollten eine kurze
Beschreibung des Anliegens und den Grund für das
Nichtbestehen in der Vergangenheit enthalten. Außerdem muss
unbedingt geschildert werden, warum man sich im nächsten
Versuch dazu in der Lage sieht, die Prüfung doch noch zu
bestehen.
Über die
Anerkennung oder Ablehnung des Härtefallantrages entscheidet
letztlich ein spezieller Ausschuss der Hochschule. Welche
und wie harte Maßstäbe bei dieser Entscheidung angelegt
werden, kann also von Hochschule zu Hochschule verschieden
sein. Man sollte sich daher unbedingt von Leuten beraten
lassen, die Erfahrungen mit Härtefallanträgen an der
entsprechenden Hochschule haben. In der Regel findet man
passende Ansprechpartner in der zuständigen Fachschaft oder
im AstA. Diese haben meist schon Erfahrungen mit dem Thema
und oft auch ein Archiv mit verschiedenen akzeptierten und
abgelehnten Härtefallanträgen, an denen man sich orientieren
kann.
Härtefallantrag
abgelehnt, Prüfungsanspruch verloren - Was jetzt?
Hat auch der
Härtefallantrag nichts geholfen und der Prüfungsanspruch ist
endgültig verloren, dann hat man leider wirklich keine
Chance mehr, das Studienfach an der entsprechenden
Hochschule weiter zu studieren. Auch an anderen deutschen
Universitäten kann man sich in der Regel in den selben
Studiengang nicht mehr einschreiben. Hat man den
Prüfungsanspruch an einer Universität verloren steht einem
aber eventuell noch die Möglichkeit offen, das Fach an einer
Fachhochschule zu studieren und dort eventuell auch bereits
bestandene Kurse anrechnen zu lassen. Der umgekehrte Weg von
der Fachhochschule zur Universität klappt leider im
Regelfall nicht.
Ob ein Wechsel
von BWL zu einem anderen wirtschaftswissenschaftlichen Fach
wie Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsrecht oder
Wirtschaftsingenieurwesen nach verlorenem Prüfungsanspruch
möglich ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Hier
sollte man sich direkt bei den Hochschulen, an denen man
studieren möchte, informieren. Von einem vorschnellen "Nein"
von Seiten der Wunschhochschule muss man sich nicht sofort
abschrecken lassen. Es kann sich lohnen, die jeweilige
Prüfungsordnung selbst gründlich zu studieren und
herauszufinden, ob diese das Einschreiben nach verlorenem
Prüfungsanspruch im anderen Fach tatsächlich ausschließt. Im
Zweifelsfall kann hier ein Anwalt hilfreich sein.
Der obige Text stellt keine Rechtsberatung dar. Für
die Inhalte können wir keine Gewähr übernehmen.
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